Ihr Weg an die Börse
Um am Wertpapierhandel über die PSD Bank Rhein-Ruhr eG teilzunehmen, benötigen Sie lediglich ein Wertpapierdepot mit kostenfreiem PSD GiroDirekt als Verrechnungskonto.
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Folgende Auftragswege bieten wir an
Wenn Sie bereits Erfahrung mit Wertpapieranlagen haben, Chancen und Risiken für sich einschätzen können und keine Beratung benötigen, erledigen Sie Ihre Wertpapiergeschäfte einfach, schnell und kostengünstig rund um die Uhr am heimischen PC. Sie verzichten bewusst auf Beratung, profitieren dafür aber von niedrigeren Kosten.
Wie Sie PSD OnlineBrokerage aktivieren können, lesen Sie hier.
Unsere Mitarbeiter beraten Sie während unserer Öffnungszeiten gerne persönlich, umfassend und kompetent rund um Ihre Wertpapiergeschäfte.
Ein Internetanschluss steht Ihnen nicht regelmäßig zur Verfügung, Sie wollen aber dennoch größtmögliche Flexibilität bei Ihren Wertpapiergeschäften?
Kein Problem:
Unser TelefonBanking-Service PSD ServiceDirekt bietet Ihnen unter der Telefon-Nr.: 0211 1707-9911 die Möglichkeit, Ihre Wertpapierorders an 7 Tagen in der Woche aufzugeben.
Hinweis: Sie benötigen ein elektronisches Postfach zur Zustellung der Kosteninformation
Sollten Ihnen die vorgenannten Optionen der Auftragserteilung nicht zusagen, so können Sie uns die Order auch brieflich oder per Fax übermitteln.
Postanschrift:
PSD Bank Rhein-Ruhr eG
Postfach 10 41 10
40032 Düsseldorf
Telefax: 0211 1707-9822
Sind Ihre Depotgebühren zu hoch?
Dann wechseln Sie mit Ihrem Depot zur PSD Bank!
Ab einem Fondsvolumen von 25.000,00 Euro schenken wir Ihnen 100 Euro als Vertrauensprämie.
Lassen Sie sich beraten und nutzen Sie unser begrenztes Sonderkontingent.
Gebühren im Wertpapiergeschäft
Gebühren im Wertpapiergeschäft | OnlineBrokerage | PSD ServiceDirekt sowie Fax oder Brief |
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Online per OnlineBrokerage |
telefonisch unter 0211 1707-9911 |
|
Order Aktien/ Renten Inlandsbörse | Grundentgelt 10,00 Euro zzgl. 0,125 % vom Kurswert, max. 50,00 Euro* |
Grundentgelt 30,00 Euro zzgl. 0,50 % vom Kurswert* |
Order Aktien Auslandsbörsen | Euroländer: Grundentgelt 30,00 Euro zzgl. 0,125 % vom Kurswert max. 50,00 Euro* Restliche Länder: Grundentgelt 40,00 Euro zzgl. 0,125 % vom Kurswertmax. 60,00 Euro* |
nicht möglich nicht möglich |
Limitierung von Aufträgen Änderung/ Ablauf einer limitierten Wertpapierorder | kostenfrei | 2,50 Euro |
Bezugsrechte bis Kurswert 9,99 Euro an inländischen Börsen: an Auslandsbörsen: |
kostenfrei Pauschalbetrag 6,00 Euro |
kostenfrei Pauschalbetrag 6,00 Euro |
Bezugsrechte ab Kurswert 10,00 Euro an inländischen Börsen: an Auslandsbörsen: |
2,50 Euro Pauschalbetrag 6,00 Euro |
2,50 Euro Pauschalbetrag 6,00 Euro |
Investmentanteile des Verbundes | Zum jeweiligen Ausgabe bzw. Rücknahmepreis | Zum jeweiligen Ausgabe bzw. Rücknahmepreis |
Investmentanteile bei sonstigen Gesellschaften | 10,00 Euro zzgl. 0,125 % vom Kurswert, max. 50,00 Euro* | 30,00 Euro zzgl. 0,50 % vom Kurswert Ausführung im Ausland wird nicht angeboten |
Depotkosten Festpreis pro Depot |
11,90 Euro |
Verkauf und Kauf aus steuerlichen Gründen: Strafrechtlichen Ärger und Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften vermeiden!
Der von den Finanzämtern durchaus akzeptierte Verkauf und Kauf von Wertpapieren „an sich selbst“ kann eine strafbare Marktmanipulation darstellen! Nach börsenrechtlichen Vorschriften ist darüber hinaus die Eingabe „gegenläufiger Geschäfte“ verboten.
Verkauf und Kauf aus steuerlichen Gründen
Verkaufen Kunden Wertpapiere an sich selbst oder - nach vorheriger Absprache - an nahestehende Personen, verweisen sie häufig auf steuerliche Gründe. Durch solche Geschäfte werden Verluste mit Gewinnen verrechnet. Zwei der häufigsten verbotenen Geschäfte im Börsenhandel sind die sogenannten „mit sich selbst Geschäfte“ („Wash-Trades“) und „abgesprochene Geschäfte mit anderen Personen“, z.B. mit Ehepartnern, Kindern, Eltern oder Freunden („Pre-Arranged Trades“). Diese sind grundsätzlich verboten!
Mit sich selbst Geschäft (Wash-Trade):
Bei einem „mit sich selbst Geschäft“ („Wash-Trade“) handeln Personen mit demselben Wertpapier mit sich selbst. In diesem Fall werden typischerweise fast gleichzeitig eine Order und eine gegenläufige Order (Verkauf und Kauf) für dasselbe Wertpapier in das Online-Brokerage System eingegeben; entweder über das Depot bei derselben Bank oder über zwei Depots bei unterschiedlichen Banken.
Abgesprochenes Geschäft (Pre-Arranged Trade):
Bei einem „abgesprochenen Geschäft“ („Pre-Arranged Trade“) sprechen sich zwei oder mehrere Personen beim Verkaufs- und Kaufauftrag mit im Wesentlichen gleichen Stückzahlen und Preisen vorher ab. Typischerweise erfolgt der Verkauf und Kauf fast gleichzeitig. Als abgesprochen gelten auch Geschäfte, die mittels Depot-Vollmacht z. B. über das Depot vom Ehepartner, Kindern, Eltern oder Freunden abgewickelt werden.
Was ist darüber hinaus börsenrechtlich unter verbotenen „Cross Trades“ bzw. verbotenen „Pre-Arranged- Trades“ zu verstehen?
Zusätzlich zu dem in der EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR) verankerten Verbot der Marktmanipulation ergibt sich auch aus börsenrechtlichen Vorschriften, dass die Eingabe „gegenläufiger Geschäfte“ verboten ist: Wir verweisen diesbezüglich auf § 3 Abs. 1 der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse. Hiernach dürfen Orders, die dasselbe Wertpapier betreffen und sich sofort ausführbar gegenüberstünden, nicht wissentlich von einem oder mehreren Börsenhändlern eines Unternehmens eingegeben werden (sog. „Cross Trades“).
Ebenso wenig dürfen Börsenhändler unterschiedlicher Unternehmen nach vorheriger Absprache Orders eingeben, die dasselbe Wertpapier betreffen und sich sofort ausführbar gegenüberstünden (sog. „Pre-Arranged-Trade“). Bitte beachten Sie, dass diese Verbote auch Sie als Kunde betreffen, wenn die hier erwähnten Orders von Ihnen ausgehen. Insbesondere beim Online-Brokerage müssen auch Sie die Vorgaben der Börsenordnung und der weiteren börsenrechtlichen Vorschriften zwingend beachten, vgl. § 37 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse.
Verstöße gegen die genannten börsenrechtlichen Vorschriften können durch den Sanktionsausschuss der Frankfurter Wertpapierbörse geahndet werden. Wir sind daher angehalten, dafür Sorge zu tragen, dass auch Sie als mittelbarer Handelsteilnehmer für die bestehenden Verbote sensibilisiert werden. Dies soll dazu beitragen, dass unzulässige Orders nicht in das beim Online-Brokerage genutzte Orderrouting-System eingegeben und börsenrechtliche Verstöße vermieden werden.
Bitte machen Sie sich regelmäßig mit den börsenrechtlichen Vorschriften vertraut. Die jeweils geltende Fassung der Börsenordnung können Sie ebenso wie die weiteren börsenrechtlichen Vorschriften kostenlos auf der Internetseite der jeweiligen Börse abrufen.
Das Regelwerk der Frankfurter Wertpapierbörse finden Sie unter https://www.deutsche-boerse-cash-market.com/dbcm-de/meta/frankfurter-wertpapierboerse-regelwerke
Wie mache ich es richtig:
- Achten Sie bitte immer darauf, dass die zuerst eingegebene Order bereits zur Ausführung gekommen ist, bevor Sie die zweite Order zum selben Wertpapier in das System eingeben!
- Sie können die Orders beispielsweise auch an zwei unterschiedlichen Börsenplätzen platzieren.
Bitte prüfen Sie hierbei vorher die Handelbarkeit und Liquidität des entsprechenden Wertpapiers an der jeweils ausgewählten Börse.
Sowohl die oben beschriebenen „mit sich selbst Geschäfte“ („Wash-Trade“) als auch „abgesprochene Geschäfte“ („Pre Arranged-Trade“) sind grundsätzlich verboten.
Die EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR) regelt in Art. 12 und Art. 15 das Verbot der Marktmanipulation, mit dem die hier beschriebenen Geschäfte erfasst werden. Verbotene Marktmanipulation kann von den Strafverfolgungsbehörden als Straftat oder von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das Gesetz sieht in diesen Fällen empfindliche Geldbußen von bis zu 5 Millionen Euro und sogar Freiheitsstrafen von bis zu 4 Jahren vor. Auch der Versuch einer Marktmanipulation ist strafbar.