Sicherungssystem

Vertrauen ist gut, Sicherheit ist besser

Das Vertrauen unserer Kunden in die Sicherheit ihrer Einlagen ist ein hohes Gut. Im Rahmen der Harmonisierung der rechtlichen Vorschriften in Europa sind mit dem 03. Juli 2015 neue Regelungen im Hinblick auf den Einlegerschutz in Kraft getreten. Der deutsche Gesetzgeber setzt damit die EU-Richtlinie über Einlagensicherungssysteme in nationales Recht um. Kern der neuen gesetzlichen Regelungen ist, dass allen Einlegern im Entschädigungsfall ein gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung der Einlagen nach Maßgabe des neuen Einlagensicherungsgesetzes zusteht.

Für Sie als Kundin/Kunde ändert sich am bewährten Schutz Ihrer Einlagen durch die Institutssicherung nichts.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben hat sich jedoch die Struktur der genossenschaftlichen Institutssicherung verändert. Neben der bisherigen Sicherungseinrichtung des BVR gibt es nun zusätzlich die als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannte BVR Institutssicherung GmbH. Unser Haus ist beiden Systemen angeschlossen.

Die BVR Institutssicherung GmbH ist den gesetzlichen Anforderungen des neuen Einlagensicherungsgesetzes vollumfänglich unterworfen. Insofern hat sie den oben erwähnten gesetzlichen Einlagenschutz im Falle einer Insolvenz zu gewährleisten. Wie die Sicherungseinrichtung des BVR ist auch die BVR Institutssicherung GmbH ein institutsbezogenes Sicherungssystem. Beide haben die Aufgabe, drohende oder bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten bei den ihnen angeschlossenen Banken abzuwenden oder zu beheben. Die Gewährleistung (Schutz aller Einlagen ohne Betragsbegrenzung) durch die BVR Sicherungseinrichtung ist dem gesetzlichen Einlegerschutz vorgeschaltet.

Sicher und verlässlich seit über 80 Jahren

Das bisher seit mehr als 80 Jahre bestehende System der BVR Sicherungseinrichtung hat von Beginn an stets sichergestellt, dass alle angeschlossenen genossenschaftlichen Banken ihren finanziellen Verpflichtungen – darunter insbesondere gegenüber Privatkunden – nachkommen konnten. Damit hat noch nie ein Kunde einer angeschlossenen Genossenschaftsbank einen Verlust seiner Einlagen erlitten.