Natürliche Personen müssen als Kontoinhaber, als Bevollmächtigte und bei der Erteilung von Freistellungsaufträgen die Steuer-Identifikationsnummer angeben, welche sie vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhalten.
Firmenkunden/Vereine müssen bei der Eröffnung von Konten gemäß Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (siehe § 154 (2) AO) die für einkommensteuerliche Zwecke geltende Steuernummer angeben. Sobald eine Wirtschafts-ID nach §139 c AO zugeteilt wurde, ist diese zu verwenden.