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Förderregeln: Was müssen Sie beachten?

Bewerben können sich ausschließlich gemeinnützige Einrichtungen, Stiftungen und Vereine.

  • Die Fördergelder sind ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 – 25 AO), mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche Projekte (§ 54 AO) innerhalb unseres Geschäftsgebietes zu verwenden.
  • Die Fördergelder dürfen nur in Sachmittel investiert werden.
  • Bei Kindergärten und Schulen muss die Abwicklung der Reinertragsvergabe über Fördervereine erfolgen.
  • Förderfähig sind geplante oder bereits in der Umsetzung befindliche Projekte.
 
  • Verwaltungs- und Personalkosten des Empfängers dürfen nicht mit den Fördermitteln beglichen werden.
  • Die Fördermittel dürfen nicht ins Ausland gehen.
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Datenschutz

Datenschutz ist uns besonders wichtig. Deshalb verarbeiten wir Ihre, in diesem Formular eingegebenen, personenbezogenen Daten ausschließlich für die Beantwortung bzw. Verarbeitung Ihrer Anfrage sowie zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Ihnen und uns.