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Bundesrichter erleichtern Mieterhöhungen

03.09.2010 - Bundesrichter erleichtern Mieterhöhungen

Der BGH entschied, dass ein einfacher Mietspiegel als Begründung für eine höhere Forderung ausreicht. Eine qualifizierte, nach wissenschaftlichen Regeln erstellten Preisübersicht ist nicht zwingend (Az.: VIII ZR 99/09).

Nur wenige Tage zuvor hatten die obersten Zivilrichter den Immobilieneigentümern zudem eine Gebrauchsanweisung gegeben, wie sie bei der Begründung von Mieterhöhungen häufiger ganz auf Mietspiegel verzichten können.

Der BGH stellte klar, dass steigende Forderungen auch mit Hilfe anderer Instrumente schlüssig begründet werden können (VIII ZR 122/09). Neben Einzelgutachten, dem Nachweis von drei Vergleichswohnungen, seien auch Typengutachten zulässig. Letztere sind für Immobilieneigentümer attraktiv, weil kein Gutachten für ein konkretes Objekt notwendig ist, sondern nur für den entsprechenden Wohnungstyp. Dieser muss in Sachen Lage, Größe und Ausstattung zur gleichen Kategorie gehören.

„Wir gehen nicht davon aus, dass es nun gleich zu einer Welle von Mieterhöhungen kommen wird,“ sagt Rolf Fühles, Marketingleiter der PSD Bank Rhein-Ruhr, „aber vor diesem Hintergrund und wegen des historisch niedrigen Zinsniveaus sollten Mieter sich jetzt dringend mit der Frage nach den eigenen vier Wänden beschäftigen. Der aktuelle Sollzinssatz beträgt bei einer 10-jährigen Bindung nur 2,99 % (effektiver Jahreszins: 3,03%, Auszahlung: 100 %, Finanzierung bis 60% des Verkehrswertes, Neufinanzierungen für Privatkunden ab 50.000 Euro / Stand: 03.09.2010)“.