- Riester-Förderung für Wohneigentum
- Die Altersvorsorge schon heute nutzen
- Sofortkredit oder Bausparvertrag
- Jetzt Wohn-Riestern mit Förder maxx
Mit der Erweiterung der Riesterförderung um die Eigenheimrente, "Wohn-Riester" wird jetzt auch der Erwerb von Wohneigentum staatlich Riester-gefördert. Staatliche Förderung gibt es dabei sowohl im Fall der Entnahme von angesparten Geldern auf bestehenden klassischen Riester-Sparverträgen für den Bau oder den Kauf von selbst genutztem Wohneigentum als auch für die Tilgung von speziell Riester-zertifizierten Baudarlehen.

BHW Eigenheim-Förderung
Unser Partner BHW Bausparkasse bietet Ihnen mit den Riester-zertifizierten Darlehensprodukten Förder maXX und Förder Baudarlehen einen Bausparvertrag und ein Baudarlehen, damit Sie von der vollen Wohn-Riester-Förderung profitieren.
Wir beraten Sie gerne!
Telefon:
0800 3344424 (Dortmund)
0800 3344434 (Düsseldorf)
0211 1707-2360 bis 2363 (Essen)
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Kontakt: E-Mail Anfrage
Entnahme aus bestehenden Riester-Sparverträgen
Wer bereits einen Riester-Vertrag bespart, kann bis zu 75 % oder aber das gesamte angesparte Kapital für den Kauf, Bau oder - nur zu Beginn der Auszahlungsphase - für die Entschuldung einer selbst bewohnten Immobilie einsetzen. Das Kapital kann auch zum Erwerb von Dauerwohnrechten in Wohngenossenschaften eingesetzt werden.
Nachgelagerte Besteuerung auch bei Wohn-Riester
Die Besteuerung von Riester-Verträgen erfolgt grundsätzlich in der Auszahlphase. Bei klassischen Riester-Sparverträgen werden die jährlichen Rentenzahlungen besteuert. Da bei Wohn-Riester-Verträgen keine Zahlungen fließen, behilft sich die Steuerbehörde mit der Bildung eines fiktiven "Wohnförderkontos". Auf dieses werden entweder der entnommene Betrag aus einem Riester-Sparvertrag oder - im Fall von Riester-Darlehensverträgen - die förderungsfähigen Tilgungsleistungen sowie die direkt in die Tilgung geflossenen Beträge aus der staatlichen Förderung gebucht. Am Ende jedes Laufzeitjahres wird dieser Betrag um 2 % erhöht.
Wahlrecht bei Besteuerung
Der Endbetrag des Wohnförderkontos kann nach Renteneintritt entweder in jährlichen Raten bis zum 85. Lebensjahr oder wahlweise in einer Summe im Jahr des Renteneintritts versteuert werden. Ist Letzteres der Fall, müssen nur 70 % des auf dem Wohnförderkonto vorhandenen Betrags versteuert werden.
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