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Alterseinkünftegesetz
Einschneidende Änderungen in der Altersvorsorge seit 2005
Das "Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen", kurz "Alterseinkünftegesetz", ordnet seit 2005 den bisherigen Aufbau der Versorgung von Rentnern und Pensionären neu. Die schrittweise Umstellung auf die sog. nachgelagerte Besteuerung verändert dabei die finanzielle Situation sowohl von Rentnern als auch von Rentenbeitragszahlern, Selbstständigen und Beamten.

Besteuerung der Renten

Junges Paar kuschelt im SandDie Besteuerung von Rentenzahlungen hat sich mit In-Kraft-Treten des Alterseinkünftegesetzes geändert: Bis einschließlich 2004 mussten Rentner lediglich den vergleichsweise geringen Ertragsanteil der Rentenzahlungen versteuern. Aufgrund der Freibeträge mussten lediglich Rentnerhaushalte mit Zusatzeinkommen Steuern zahlen.

Betroffen waren davon rund 2 Mio. der insgesamt 14,2 Mio. Rentnerhaushalte in Deutschland. Seit 1. Januar 2010 liegt die Zahl der betroffenen Haushalte deutlich höher. Dank des Grundfreibetrags von 8.004 Euro für Alleinstehende bzw. 16.008 Euro für Verheiratete und der Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie einiger weiterer Aufwendungen sind i.d.R. aber nur Rentnerhaushalte, welche vor 2006 in Rente gegangen sind, mit einem Einkommen von über 19.000 Euro für alleinstehende bzw. rund 38.000 Euro für gemeinsam veranlagte Rentner von der Steuerpflicht betroffen.


Dies dürfte im Allgemeinen nur Rentner treffen, die neben der Rente einen steuerpflichtigen Lohn beziehen, Miet- und Kapitaleinkünfte haben oder eine Beamten- oder Firmenpension auf Steuerkarte beziehen. Diese Beträge sinken jedoch aufgrund des steigenden steuerpflichtigen Rentenanteils von Rentenjahrgang zu Rentenjahrgang.

Schrittweise Erhöhung der Steuerlast
Wer am 1. Januar 2005 bereits im Ruhestand war, muss 50% seiner Einnahmen zu seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Für spätere Rentnerjahrgänge erhöht sich dieser Prozentsatz nach einer gestaffelten Tabelle schrittweise. Der Rentenjahrgang 2040 muss dann seine gesamten Einkünfte versteuern. Der durch den in seinem Renteneintrittsjahr geltenden Prozentsatz ermittelte Rentenfreibetrag wird dann für jeden Rentner für den Rest seines Lebens festgeschrieben.

Steuerliche Entlastung für Vorsorgeaufwendungen

Blumentopf wird mit Gießkanne gegossenAuf der anderen Seite werden künftige Rentnergenerationen durch steuerliche Entlastungen auf getätigte Altersvorsorgeaufwendungen entlastet. Dazu zählen neben Zahlungen an berufsständische Versorgungswerke auch Aufwendungen für private kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen (sog. Rürup-Renten) und insbesondere die Zahlungen in die gesetzliche Rentenkasse.

Auch bei der Steuerentlastung wird nach einer stufenweise ansteigenden Tabelle vorgegangen. Im Jahr 2005 wurden 60% der tatsächlich aufgewendeten Altersvorsorgebeiträge, maximal 12.000 Euro, steuermindernd angerechnet. Ab dem Jahr 2025 sind es die kompletten Aufwendungen für die Altersvorsorge, maximal 20.000 Euro pro Jahr. Dies gilt für Arbeitnehmer wie für Selbstständige und Beamte gleichermaßen. Zusätzlich sind jährlich bis zu 1.900 Euro (Arbeitnehmer und Beamte) bzw. bis zu 2.800 Euro (Selbstständige) als sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar.


Steuerliche Änderungen bei Kapitallebens- und Rentenversicherungen
Nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen genießen nicht mehr das frühere Steuerprivileg (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit). Stattdessen werden die Erträge aus Kapitallebensversicherungen versteuert, entweder komplett oder nach dem Halbeinkünfteverfahren.
Die altersabhängigen Sätze für die hälftige Besteuerung der Erträge aus laufenden wie aus neu abgeschlossenen Rentenversicherungen hingegen wurden gesenkt. So gilt für eine mit 65 Jahren beginnende Rentenzahlung aus einer privaten, nicht geförderten Rentenversicherung künftig ein zu versteuernder Ertragsanteil von 18 % statt bisher 27 %.

Gleichstellung von Rentnern und Pensionären
Mit dem Alterseinkünftegesetz wird die Forderung des Bundesverfassungsgesetz nach Gleichstellung der Beamtenpensionäre und der gesetzlichen Rentner erfüllt. Durch Angleichung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags an den Werbungskosten-Pauschbetrag und gleichzeitige Erhöhung des Versorgungsfreibetrags werden ab 2025 beide Gruppen gleichgestellt sein.
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